HAUSORDNUNG
Haus- oder Platzordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungs¬gesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 (Wr. VG)
Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltung imSalon Wien 2022(nachfolgend „Veranstaltung“) in der Veranstaltungsstätte Marxhalle Wien, Studio1, Karl-Farkas-Gasse 19, 1030 Wien (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“), veranstaltet durch JU.connects GmbH, Aribonenstraße 27, 5020 Salzburg (nachfolgend „Veranstalter“ bzw. „Veranstalterin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (BesucherInnen, Veranstalter bzw. Veranstalterin und deren MitarbeiterInnen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Haus- oder Platzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.
GELTUNGSBEREICH/ VERANSTALTUNGSZEIT:
Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung. Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.
ZUTRITTSKONTROLLEN UND AUFENTHALT:
Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch die Aufsichtspersonen/ den Sicherheitsdienst/ das Ordnungspersonal des Veranstalters bzw. der Veranstalterin zu unterziehen.
Der/Die/Das vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin eingesetzte Sicherheitsdienst/ Aufsichtspersonen/ Ordnungspersonal ist berechtigt vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.
Der Sicherheitsdienst/ Die Aufsichtspersonen/ Das Ordnungspersonal/ Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin ist/sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Selbiges gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall ist/sind der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin berechtigt derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.
Bei Verstößen gegen die Haus- oder Platzordnung ist/sind der Veranstalter bzw. die Veranstalterin /der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen.
Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle BesucherInnen die Veranstaltungsstätte schnellst möglich zu verlassen.
JUGENDSCHUTZ:
Es gilt das Wiener Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.
VERBOTENE GEGENSTÄNDE:
Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen die eine Gefährdung der in
§ 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können.
Verboten sind insbesondere:
• Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von
Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen);
• Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
• Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
• giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände;
• Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
• pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.;
• mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
• Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten;
• Pfeffersprays oder ähnliches;
• große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer;
• Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte;
• rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial.
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung dem Sicherheitsdienst/ den Aufsichtspersonen/ dem Ordnungspersonal/ dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin/ der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtsperson/ das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.
MITFÜHREN VON TIEREN/ABSTELLEN VON GEFÄHRTEN:
Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten/ ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch den Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den Veranstalter bzw. die Veranstalterin verwahrt werden.
VERHALTENSANWEISUNGEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:
Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten.
Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN IN DER VERANSTALTUNGSSTÄTTE:
Überkleidung und Schirme sowie sonstige nicht dem Veranstaltungsbesuch dienende oder sperrige Gegenstände der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind in den Garderoben bzw. den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzugeben.
Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
In der gesamten Veranstaltungsstätte/In den für BesucherInnen zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten ist das Rauchen/Dampfen von (Tabak)Erzeugnissen verboten.
Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind an allen Gastronomieständen gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes zurückzugeben.
VERHALTEN IM GEFAHRENFALL:
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.
ANORDNUNGSBEFUGNISSE:
Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Sicherheitsdienstes/ der Aufsichtspersonen/ des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin selbst haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.
RECHTSFOLGEN BEI VERSTÖSSEN:
Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.
GENEHMIGUNG:
Die gegenständliche Haus- oder Platzordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V vom ________________, Zahl______________________________, genehmigt.
ANGABE DER ERREICHBARKEIT DES VERANSTALTERS BZW. DER VERANSTALTERIN ODER DEREN BEAUFTRAGTEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG: